Satzung des FV 1929 Schwarzenholz e.V.
§ 1 - Name, Sitz und Zweck
1. Der 1929 in Schwarzenholz gegründete Fußballverein 1929 Schwarzenholz führt den Namen "FV 1929 Schwarzenholz" mit dem Zusatz "eingetragener Verein" ("e. V."). Der Verein hat seinen Sitz in Saarwellingen, Ortsteil Schwarzenholz. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes "LSB Saar" und des Landesfachverbandes "Saarländischer Fußballverband" im Landessportbund "LSB Saar" und will diese Mitgliedschaft beibehalten.
3. Der Verein fördert die körperliche Ertüchtigung, besonders die der jugendlichen Bevölkerung. Dies wird insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports verwirklicht. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977). Der Verein ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 2 - Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Gesamtvorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Gesamtvorstand.
§ 3 - Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Der Austritt ist jeweils zum Jahresende möglich; eine Kündigungsfrist von drei Monaten ist einzuhalten. Für die Frage der Rechtzeitigkeit der Kündigung ist auf den Eingang derselben beim Vereinsvorstand abzustellen.
2. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag, trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die vom Gesamtvorstand innerhalb zweier Monate zu berufen ist, entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
§ 4 - Maßregelungen
Die Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 5 - Beiträge
1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 - Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
4. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 7 - Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Mitarbeiterkreis
§ 8 - Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
3. eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt,
b) ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich bei einem Präsidiumsmitglied beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung im " amtlichen Nachrichtenblatt der Gemeinde Saarwellingen ". Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. In dem Vereinsaushängekasten soll auf die Mitgliederversammlung jeweils besonders hingewiesen werden.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes,
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und a.o. Beiträge.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderung könne nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Anträge können gestellt werden:
a) von den Mitgliedern,
b) vom Vorstand,
c) vom Mitarbeiterkreis.
9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich bei einem Präsidiumsmitglied des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
§ 9 - Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem Präsidium, dieses wiederum bestehend aus 3 Präsidiumsmitgliedern,
b) als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführender Vorstand, dem ersten und zweiten Schatzmeister, dem ersten und zweiten Geschäftsführer, der Jugendleitung, deren genaue Anzahl an Mitgliedern von der Mitgliederversammlung festzulegen ist, sowie aus Beisitzern, deren genaue Anzahl vor der Wahl von der Mitgliederversammlung festzulegen ist.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist das Präsidium. Die Präsidiumsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. Es kann einen Präsidiumssprecher wählen.
3. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von einem Präsidiumsmitglied geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
4. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises,
b) die Bewilligung von Ausgaben,
c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.
5. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnelleren Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
§ 10 - Mitarbeiterkreis
Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a) die Mitglieder des Vorstandes,
b) die Übungsleiter,
c) die Betreuer, Platz-und Hauswarte,
d) die Schiedsrichter,
e) Vertreter in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene,
f) Kassenprüfer,
g) Sportarzt.
§ 11 - Ausschüsse
1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für spezielle Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.
2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen bei Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.
§ 12 - Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugendversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 - Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl der Kassenprüfer ist nur alle zwei Jahre zulässig.
§ 14 - Kassenprüfer
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
§ 15 - Ehrungen
1. Für besondere Verdienste um den Verein bzw. um den Sport im Allgemeinen können verliehen werden
a) die Vereinsnadel in Gold für 40-jährige Vereinszugehörigkeit und
b) die Vereinsnadel in Silber für 20-jährige Vereinszugehörigkeit und
c) die Eigenschaft als Ehrenmitglied für 50-jährige Vereinszugehörigkeit oder für besondere Verdienste um den Verein bzw. den Sport im Allgemeinen und
d) die Eigenschaft als Ehrenvorsitzender für zehnjährige Tätigkeit als Vorsitzender.
2. Die Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und in der Regel in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen. Der Vorstand kann Ehrungen rückgängig machen, wenn sich der Geehrte eines Sport- oder vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. Für Mitglieder, die aufgrund 50-jähriger Mitgliedschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt wurden, entfällt die Beitragspflicht.
§ 16 - Haftpflicht
Für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverlust auf den Sportanlagen und in den Räumen, die vom Verein benutzt werden, haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.
§ 17 - Auflösung des Vereins
1. die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seine Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Träger des Kindergarten Schwarzenholz, derzeit die Kirchengemeinde St. Bartholomäus Schwarzenholz, 66793 Saarwellingen-Schwarzenholz, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen dem Vereinszweck entsprechend insbesondere zur sportlichen Ertüchtigung der Kinder verwendet wird.
§ 18 - Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 8.6.1974 beschlossen und am 19.10.1981, am 26.04.2002, am 28.04.2006 sowie am 19.02.2012 teilweise geändert und ergänzt. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
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